Higonokami N°8B Jade Green & Blue Paper Steel - Blauer Papierstahl
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Produktinformationen "Higonokami N°8B Jade Green & Blue Paper Steel - Blauer Papierstahl"
Das Higonokami N°8 Jade Green & Blue Paper Steel mit schwarzer Klinge – blauer Papierstahl (Aogami) hat eine Klingenlänge von 73 mm und eine Gesamtlänge (geöffnet) von 170 mm. Die Klinge dieses traditionellen japanischen Taschenmessers ist aus japanischem Aogami (Blaupapierstahl – sehr schnitthaltig und robuster Stahl) gefertigt und hat eine Stärke von 3 mm. Die Oberfläche der Klinge ist bei dieser Version unpoliert und weist evtl. noch Schmiedespuren auf. Geschlossen ist das Higonokami N°8 Jade Green 105 mm und hat ein Gewicht von 45 g. Die Oberfläche der Griffschalen ist in schimmerndem Metallicgrün mit schwarzen Lackeffekten emailliert und mit japanischen Schriftzeichen versehen. Durch die Oberflächenveredelung ist das Messer widerstandsfähiger und angenehm in der Hand zu halten.
Das Higonokami N°8 Jade Green mit AoGami im Überblick:
- Klingenlänge: 7,3 cm
- Klingenstärke: 3 mm
- Gesamtlänge (offen): 17 cm
- Gesamtlänge (geschlossen): 10,5 cm
- Klingenstahl: Blaupapierstahl (AoGami)
- Klingenbearbeitung: unpolierte, schwarze Klinge
- Klingenform: Tanto
- Griffmaterial: Metall, grünmetallic emailliert
- Schneidenform: gerade
- Härte: ca. 60 HRC
- Gewicht des Messers: 45 g.
- Messerform: Taschenmesser
- Limitierte Auflage
Das Higonokami – ein traditionelles Taschenmesser aus Japan
Das Higo-no-Kami (oder Higonokami) ist ein traditionelles Taschenmesser aus Japan, dessen Klinge über eine verlängerte Angel geöffnet wird. Ähnlich wie bei uns das Schweizer Offiziersmesser ist das Higonokami in Japan eine obligatorische Grundausstattung eines jeden jungen Mannes. Die Klinge ist ohne Arretierung. Die Griffschalen werden aus gefalztem Edelstahl gefertigt. Mehr zur Geschichte des Higonokami erfahren Sie hier.
Das Higonokami darf in Deutschland legal getragen werden.
Obwohl das Messer mit etwas Geschick mit einer Hand geöffnet werden kann, gehört das Higonokami nicht zu den in deutschen Gesetzen genannten „Einhandmessern“, da ihm einige der in diesen Gesetzen aufgeführten Merkmale fehlen.
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